Nachdem auch nicht belegt wurde, dass C. allenfalls Geschäftsfahrzeuge mitbenutzt hat, welche hauptsächlich für den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin im Einsatz waren und nur nebenbei von C. für gelegentliche private Fahrten benutzt wurden, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das von C. gefahrene Fahrzeug gar kein Geschäftsfahrzeug, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Der C. durch die private Nutzung eines bei der Beschwerdeführerin verbuchten Autos entstandene geldwerte Vorteil ist entsprechend beim Gewinn der Beschwerdeführerin voll aufzurechnen.