Die Vorinstanz ging aufgrund der Tatsache, dass C. als Selbständigerwerbende eine Boutique in G. betreibe, in deren Erfolgsrechnung Fr. 6‘000.-- Autokosten als Aufwand ausgewiesen würden, ohne dass dort ein Auto in der Buchhaltung verbucht sei und unter Berücksichtigung, dass auch in der privaten Steuererklärung kein Fahrzeug von C. angegeben werde, aus nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass die alleinige Nutzung eines bei der Beschwerdeführerin verbuchten Geschäftsfahrzeugs durch C. überwiegend privat bzw. im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit erfolge.