Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. September 2019 (KStV.AR.act. 8) wurde lediglich angegeben, C. fahre rund 10‘000 km pro Jahr privat (KStV.AR.act. 8). Die Vorinstanz ging aufgrund der Tatsache, dass C. als Selbständigerwerbende eine Boutique in G. betreibe, in deren Erfolgsrechnung Fr. 6‘000.--