c. Die Beschwerdeführerin machte im Verlauf des Veranlagungsverfahrens verschiedene, teils widersprüchliche Angaben dazu, welche Fahrzeuge ihre Gesellschafter inwieweit privat benutzten. Auf dem Formular „Angaben über Leistungen an Gesellschafter“ in den Unterlagen zur Steuererklärung 2014 deklarierte die Beschwerdeführerin einen Privatanteil von Fr. 5‘000.-- für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen und gab an, es handle sich um „verschiedene“ Geschäftsfahrzeuge, welche einen durchschnittlichen Kaufpreis von Fr. 34‘000.-- aufweisen und sowohl von B. als auch von seiner Ehefrau benützt würden;