Seite 8 e. Die Vorinstanz hat notabene zu Gunsten der Beschwerdeführerin auch ohne konkrete Belege Pauschalspesen im Betrag von Fr. 4‘700.-- anerkannt. Zudem ist aus den vorinstanzlichen Akten (KStV.AR.act. 3) ersichtlich, dass über das Konto 4065 (Repräsentationskosten) nebst der B. monatlich ausgerichteten Spesenpauschale zusätzlich insgesamt 138 Mittagessen à Fr. 35.-- als gewinnmindernd verbucht wurden.