d. Die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, in ihrem Fall sei die von der Steuerverwaltung entwickelte Praxis im Zusammenhang mit der Zulassung von Pauschalspesen nicht sachgerecht, genügt für sich allein nicht zum Beweis dafür, dass im konkreten Fall tatsächlich ein höherer Spesenabzug angebracht wäre: Pauschalspesen, die weder auf einem genehmigten Spesenreglement beruhen, noch nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind, können steuerlich nicht anerkannt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_112/2014 und 2C_113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.1; 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 3.2;