Deshalb begründet die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandes zugunsten eines Aktionärs bzw. Gesellschafters in einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung zunächst die Vermutung, dass die Gesellschaft diesem Aktionär tatsächlich im Austausch mit einer Gegenleistung eine Leistung erbracht hat, die nicht in einem Näheverhältnis begründet liegt. Da im konkreten Fall allerdings nicht näher definierte Pauschalspesen zur Diskussion stehen, genügt es, wenn die Steuerverwaltung unter Verweis auf ihre gefestigte Praxis, wonach maximal 5% des ausgerichteten Lohnes als Pauschalspesen anerkannt werden, die geschäftsmässige