B. habe im Jahr 2014 einen Bruttolohn von Fr. 94‘000.-- bezogen, so dass eine Pauschale von maximal Fr. 4‘700.-- (entsprechend 5% des Bruttolohnes) gerechtfertigt sei. Im nachfolgenden Steuerjahr 2015 sei B. ein deutlich höherer Bruttolohn im Betrag von Fr. 123‘000.-- ausgerichtet worden, weshalb dort die für 2015 geltend gemachten Pauschalspesen im Betrag von Fr. 6‘000.-- innerhalb der praxisgemäss üblichen Pauschale, die zum Abzug zugelassen werde, gelegen habe und deshalb im Gegensatz zum im Jahr 2014 verbuchten Pauschalabzug auch nicht zu beanstanden sei.