Bei der Frage der Zulässigkeit von steuerlichen Aufrechnungen bestehen zwischen den Regelungen der direkten Bundessteuer und dem harmonisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich keine Unterschiede. Der kantonale Gesetzgeber von Appenzell Ausserrhoden hat die Vorgaben des Harmonisierungsrechts widerspruchsfrei in das kantonale Steuergesetz überführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3), weshalb die Verfahren O2V 20 2 und O2V 20 4 vereinigt werden und in einem einzigen Urteil über die Beschwerde entschieden wird.