Seite 4 nen Aufrechnungen zum steuerbaren Gewinn in den Steuerjahren 2014 und 2015. Bei der Frage der Zulässigkeit von steuerlichen Aufrechnungen bestehen zwischen den Regelungen der direkten Bundessteuer und dem harmonisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich keine Unterschiede.