Bei der Aufrechnung im Zusammenhang mit den Fahrzeugen wurde neu zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass der von der Aufrechnung unter anderem betroffene Ferrari erst im November 2014 erworben worden war, weshalb der in der ursprünglichen Veranlagung noch voll aufgerechnete Privatanteil nun neu der Zeitdauer ab dem Kauf entsprechend pro rata gekürzt wurde; der berücksichtigte Privatanteil pro Jahr wurde gemäss der Berechnung im Einspracheentscheid abgerundet auf Fr. 9‘200.-- (im Vergleich zum noch höheren Wert von Fr. 9‘900.--, welcher bei der ursprünglichen Veranlagung eingesetzt worden war; vgl. KStV.AR.act. 9).