Und nach vielen Jahren haben wir noch keine rechtskräftigen Veranlagungen. Als wir den Sitz noch in (SG) hatten, wurden die gleichen Beträge akzeptiert und wie wir in Aussicht gestellt bekamen, würde dies auch künftig der Fall sein. Wir bitten Sie, die Veranlagung entsprechend der Deklaration zu machen“ (KStV.AR.act. 8). Am 28. November 2018 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und setzte den steuerbaren Gewinn sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer neu fest (Steuerperiode 2014: neu Fr. 295‘600.--; Steuerperiode 2015: neu Fr. 159‘700.--).