Die Steuerverwaltung hatte sowohl in der Steuerperiode 2014 als auch 2015 verschiedene Aufrechnungen zum deklarierten steuerbaren Gewinn vorgenommen. Im Jahr 2014 betraf dies namentlich in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin als gewinnmindernd verbuchte Pauschalspesen und Verkehrsbussen; in beiden Steuerjahren 2014 und 2015 wurden ausserdem Privatanteile im Zusammenhang mit Fahrzeugen zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet.