4.5 Gemäss vorstehenden Ausführungen ist damit die B. an sich rechtliche Inhaberin einer Marke, doch ist ihre Wertschöpfung offensichtlich bescheiden; man hat es geradezu mit einer substanzarmen Gesellschaft zu tun. Abgesehen von der Markenüberlassung sind keinerlei Leistungen der B. zugunsten der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Diesbezüglich sei im Sinne obiger Erwägungen (E. 4.2) insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die A. den Vertrag mit der G., auf der Grundlage dessen sie die nämlichen Einkünfte von Fr. 1‘415‘462.75 erzielte, zeitlich vor der Eintragung der Marke E. schloss.