Seite 7 dieser Methode werden zur Ermittlung des Verrechnungspreises die Kosten des Lizenzgebers für die Entwicklung des immateriellen Vermögenswertes herangezogen (RAPP/ WULLENKORD, Unternehmenssteuerung durch den Finanzvorstand (CFO), 3. Auflage 2020, S. 125). Die Kosten der Markenüberlasserin sind deshalb massgebend, weil sie es letztlich ist, die mit der Lizenzvergabe – nach Massgabe ihrer Kosten – einen angemessenen Gewinn erzielen möchte. Vorliegend hätten statt der Kosten der A. folglich jene der B. nachgewiesen werden müssen, was die Beschwerdeführerin indes nicht getan hat.