Laut der nämlichen Vereinbarung hatte die Auftraggeberin dem Konsulenten (d.h. der Beschwerdeführerin) für die Projektentwicklung 10 % der Nettoverkaufserlöse zu bezahlen und für die Verkaufsabwicklung 6 % des Nettoverkaufserlöses (act. 7.9). Es findet sich sodann ein weiterer solcher Konsulentenvertrag in den Akten, den die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 mit I. hinsichtlich einer Liegenschaft in J. eingegangen war (act. 7.9). Mit derselben Partei hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 schliesslich noch einen „Bonusvertrag“ abgeschlossen, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in Abweichung zum eben genannten Konsulentenvertrag am Gewinn von I. beteiligt wurde (act. 7.10).