Schliesslich sei auch der Vorwurf der Steuerumgehung nicht gerechtfertigt; die Verselbständigung der Marke in einer Gesellschaft sei nicht absonderlich, und es sei diese nicht erfolgt, damit Steuern gespart werden könnten. 4. 4.1 Die beschwerdeführerische A. hatte im Jahr 2016 gemäss Erfolgsrechnung total einen Betriebsertrag von Fr. 1‘415‘462.75 erzielt (act. 7.11), stammend im Wesentlichen aus Dienstleistungen für die G. in H. Mit der betreffenden Gesellschaft hatte die