Es sei falsch, wenn die Steuerverwaltung festhalte, die Konsulenten- und Bonusverträge könnten nicht zur Begründung der Lizenzzahlungen herangezogen werden, Im Übrigen gehe die Vorinstanz auch unzutreffend davon aus, dass E. in erster Linie der Firmenname der Tochtergesellschaften sei. Sache sei vielmehr, dass E. die Marke und somit der Name des Produktes bzw. der Dienstleistung sei, mit der A. mit ihren Tochtergesellschaften Ferienwohnungen im Luxussegment in verschiedenen exklusiven Feriendestinationen an anspruchsvolle Klienten verkaufen würde.