Unter Anwendung der Cost-Plus-Methode würde für die Entschädigung der Marke E. ein Betrag resultieren, der in etwa dem belasteten Markenaufwand entspreche. Es sei falsch, wenn die Steuerverwaltung festhalte, die Konsulenten- und Bonusverträge könnten nicht zur Begründung der Lizenzzahlungen herangezogen werden, Im Übrigen gehe die Vorinstanz auch unzutreffend davon aus, dass E. in erster Linie der Firmenname der Tochtergesellschaften sei.