Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Konsulenten- und Bonusverträge betreffe, seien diese kein Beleg für die Angemessenheit der Lizenzzahlungen. Zufolge der Eintragung der Marke im Fürstentum Liechtenstein liege eine absonderliche Rechtsgestaltung vor, die auf das Vorliegen einer Steuerumgehung schliessen lasse.