Ist die Steuerbehörde der Ansicht, gewisse Aufwendungen seien trotz ordnungsgemäss geführter Buchhaltung nicht geschäftsmässig begründet, hat sie die Vermutung der geschäftsmässigen Begründetheit zu entkräften und das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. die verdeckte Gewinnausschüttung darzutun. Dabei steht der Steuerbehörde jedoch eine freie Überprüfung des Lohns, Gehalts oder Salärs auf Angemessenheit nicht zu (ASA 77, S. 657 ff., S. 678 mit Verweisen).