Geht aus der formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung des Steuerpflichtigen hervor, dass der Leistung der Gesellschaft eine Gegenleistung gegenübersteht, bewirkt das Vorhandensein einer Gegenleistung – aufgrund der natürlichen Vermutung der Richtigkeit der Buchhaltung – eine natürliche Vermutung der geschäftsmässigen Begründetheit der Leistung. Mit anderen Worten erbringt der Steuerpflichtige den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Aufwendungen durch Vorlage einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung.