2.2 Gemäss der Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben, wenn vier kumulative Bedingungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft erbringt eine Leistung, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten; 2) diese Leistung wird einem Aktionär oder einer Person gewährt, der oder die direkt betroffen ist; 3) sie wäre unter diesen Bedingungen einem Dritten nicht gewährt worden;