2. 2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 57 DBG ist der Reingewinn Gegenstand der Gewinnsteuer von juristischen Personen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StG setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.