2.4 Der Beschwerdeführer vermochte den Unrichtigkeitsnachweis mit seinem „Einspruch“ vom 12. Dezember 2019, welchem lediglich eine unvollständig ausgefüllte Steuererklärung samt zwei Lohnausweisen beigelegt war, nicht zu erbringen. Seiner Einsprache fehlte es offensichtlich an einer substantiierten Begründung. Mangels Unrichtigkeitsbeweis ist die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und hatte unter den gegebenen Umständen auch nicht weiter zu prüfen, ob die in der Ermessensveranlagung getroffene Schätzung allenfalls zu hoch ausgefallen war (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., N. 61 ff. zu Art. 132 DBG).