Als Abzüge geltend gemacht wurden einerseits Berufskosten im Betrag von Fr. 8‘700.-- sowie der maximale Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen im Betrag von Fr. 2‘000.--. Vermögen wurde keines deklariert, das Wertschriftenverzeichnis wurde leer abgegeben. Der unvollständigen Steuererklärung beigelegt waren einzig zwei Lohnausweise, der eine Seite 8 ausgestellt durch die B. über einen Nettolohn im Betrag von Fr. 50‘532.--, der andere ausgestellt durch die C. über einen Nettolohn im Betrag von Fr. 40‘000.--.