2.3 a. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Einsprache an die Vorinstanz die Steuererklärung 2014 eingereicht (KStV.AR. act. 7) und geht davon aus, damit die bisher versäumte Mitwirkungshandlung nachgeholt zu haben. Dies trifft jedoch nur teilweise zu, da die Steuererklärung gar nicht vollständig ausgefüllt war: Im Steuererklärungsformular wurden lediglich Erwerbseinkünfte aus unselbständigem Erwerb im Betrag von Fr. 90‘532.-- angeführt. Als Abzüge geltend gemacht wurden einerseits Berufskosten im Betrag von Fr. 8‘700.-- sowie der maximale Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen im Betrag von Fr. 2‘000.--.