Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids zugänglich ist lediglich dieses Dispositiv (die Entscheidformel), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage bzw. die Motive; nur das Dispositiv kann Bindungswirkung entfalten, so dass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2018 vom 28. August 2019 E. 3.3.3 m.w.