2.1 des angefochtenen Einspracheentscheids). In den weiteren Erwägungen des vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Entscheids gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass mangels Erfüllung des Unrichtigkeitsnachweises gar nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, was sich schliesslich auch klar aus dem entsprechenden Entscheiddispositiv ergibt („Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.“). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids zugänglich ist lediglich dieses Dispositiv (die Entscheidformel), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage bzw. die Motive;