e. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Formulierung im angefochtenen Einspracheentscheid sei missverständlich und widersprüchlich - die Steuerverwaltung trat gemäss Ziff. 2.4 des angefochtenen Einspracheentscheids zunächst auf die Einsprache vermeintlich ein, hielt im Dispositiv des Entscheids aber in Widerspruch dazu fest, auf die Einsprache sei nicht einzutreten -, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten. Bei genauerer