Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher nach Ermessen veranlagt worden ist und welcher mit der Einsprache die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihm das möglich wäre, ist daher nicht einzutreten (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3; 2C_930/2016 und 2C_931/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3; je m.w.H.).