b. Diese kantonale Regelung entspricht wörtlich der Vorschrift von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und ist im Übrigen deckungsgleich auch im hier nicht betroffenen Bundessteuerrecht vorgesehen (vgl. dazu Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die gesetzlich vorgesehene qualifizierte Begründungspflicht bzw. die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Prozessvoraussetzungen dar.