2.2 Der Beschwerdeführer macht aber geltend, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf seine Einsprache gegen die Ermessensveranlagung hin sei zu Unrecht ergangen. Sofern alle Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, sei auf eine Eingabe einzutreten. Ein allfällig mangelhafter Nachweis eines Vorbringens führe gegebenenfalls zu einem Abweisungsentscheid. Richtigerweise hätte die Vorinstanz nach seiner Ansicht auf die Einsprache eintreten und diese materiell behandeln sollen.