a. Wie sich aus dem oben angeführten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Mahnung seine Steuererklärung nicht eingereicht. Der Vorinstanz blieb im konkreten Fall gar nichts anderes übrig, als eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wollte sie den Beschwerdeführer dennoch für die Steuerperiode 2014 definitiv veranlagen.