Seite 4 angefochtene Nichteintretensentscheid vom 20. Dezember 2019 datiert und die Beschwerde am 21. Januar 2020 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist diese Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt. Als direkt vom Nichteintretensentscheid Betroffenem kommt dem Beschwerdeführer nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters liegt vor.