H. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 eingereichte Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 13. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, woraufhin die Vorinstanz ebenfalls unter Festhaltung an ihren Anträgen am 27. März 2020 duplizierte.