F. Am 12. Dezember 2019 schickte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit eingeschriebenem Brief die Steuererklärung 2014 zu und erhob gleichzeitig „Einspruch gegen die Ermessensveranlagung“ (KStV.AR.act. 7). G. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf diese Einsprache nicht ein mit der Begründung, eine Ermessensveranlagung könne nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und gleichzeitig einem entsprechenden Nachweis angefochten werden.