2013 haben Sie ja bereits definitiv veranlagt. 2014-2017 wird Herr A. sobald als möglich erfassen, er braucht dazu bestimmt noch bis 31.03.2019. Wir bitten Sie diese Situation zu berücksichtigen und die Frist höflicherweise wie beantragt zu erstrecken“ (act. 2/3). E. Am 12. November 2019 erliess die Vorinstanz - ohne dass in der Zwischenzeit die Steuererklärung 2014 vom Beschwerdeführer eingereicht worden wäre - die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014. Das steuerbare Einkommen wurde dabei nach Ermessen auf Fr. 218‘700.-- und das steuerbare Vermögen nach Ermessen auf Fr. 2‘979‘000.-- festgelegt.