C. Als weiterhin keine Reaktion erfolgte, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich mit eingeschriebenem Brief vom 6. August 2015 mit, sie fordere ihn zum letzten Mal auf, bis zum 20. August 2015 die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen; sollte er auch dieser Aufforderung keine Folge leisten, müsse mit einer Veranlagung nach Ermessen und allenfalls einer Busse gerechnet werden. Der Beschwerdeführer liess sich auch hierauf zunächst nicht vernehmen.