A. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. Mai 2015 daran erinnert, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2014 abgelaufen sei. Er wurde aufgefordert, innert 14 Tagen die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen oder allenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen (KStV.AR.act. 2). In der Folge ging weder die Steuererklärung noch ein Fristverlängerungsgesuch bei der Vorinstanz ein.