2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Register-Nr. 2080845) sei aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten der Vorinstanz. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt