Die von der Beschwerdeführerin an die B. vorgenommene Zahlung von Fr. 728‘032.-- ist nicht als fremdüblich anzusehen. Damit erweist sich die von der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufrechnung in der Höhe des Betrags von Fr. 655‘228.-- als korrekt; dass die Verwaltung einen geschäftsmässig begründeten Aufwand von Fr. 72‘804.-- unter dem Titel Auslagen für die Eintragung der Marke anerkannt hatte, erscheint sachgerecht und wurde von der Beschwerdeführerin als solches auch nicht beanstandet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.