Beim zweiten Mitglied der Verwaltung handelt es sich um L. (act. 2.3). Dieser wiederum ist offenbar Geschäftsführer bei der K. Im Übrigen ist auch unbestritten, dass die B. und die C. an derselben Adresse in D. gemeldet sind. Des Weiteren verhält es sich so, dass der Markenlizenzvertrag seitens der B. von L. unterzeichnet wurde, derweil dieser dann im vorinstanzlichen Einspracheverfahren die Interessen der A. wahrnahm (vgl. Schreiben vom 29. April 2020 in act. 7/11). Auch daraus wird die enge Verbundenheit der B. und der A. ersichtlich.