Die Lizenznehmerin hatte für die Einräumung des Nutzungsrechts einen Betrag von Fr. 100‘000.-- zu leisten und darüber hinaus ein laufendes Lizenzentgelt in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei als Bemessungsgrundlage der Netto-Umsatz aus dem jeweiligen Projekt bezeichnet wurde (act. 7.8). Soweit die Beschwerdeführerin einen eigentlichen Konnex zwischen den obgenannten Konsulenten- bzw. Bonusverträgen einerseits und dem Markenüberlassungsvertrag andererseits behauptet, dies dahingehend, dass den Bauträgern die Lizenzgebühren weiterbelastet würden, so erscheint dies kaum plausibel. Dagegen spricht nur schon eine offenkundige zeitliche Diskrepanz.