Sache sei vielmehr, dass E. die Marke und somit der Name des Produktes bzw. der Dienstleistung sei, mit der A. mit ihren Tochtergesellschaften Ferienwohnungen im Luxussegment in verschiedenen exklusiven Feriendestinationen an anspruchsvolle Klienten verkaufen würde. Das Entgelt für die Markennutzung werde in diesem Fall von der A. nicht für die Nutzung der Firmen der Tochtergesellschaften bezahlt, sondern für das Recht, die Marke E. im Verkaufsauftritt gegen aussen nutzen zu dürfen. Schliesslich sei auch der Vorwurf der Steuerumgehung nicht gerechtfertigt;