Die hierfür entrichteten Provisionsentschädigungen könnten indes nicht ohne Weiteres für die Ermittlung des Wertes der Marke E. herangezogen werden. Eine konkrete Wertermittlung habe die Beschwerdeführerin auch nicht geliefert, trotz entsprechender Beweispflicht. Im Ergebnis schulde die Beschwerdeführerin der B. kein Entgelt dafür, dass ihre Tochtergesellschaften den Konzernfirmennamen führen dürften. Die Beschwerdeführerin habe überdies keinerlei Leistungen der Lizenzgeberin für sie nachgewiesen, und mithin ebenso nicht, dass ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, die betreffenden Lizenzzahlungen zu leisten.