3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Aufrechnung im Zusammenhang mit der Lizenzzahlung der Beschwerdeführerin an die B. zusammengefasst damit, wohl sei hier eine Eintragung der Marke „E.“ zugunsten der B. als Inhaberin erfolgt. Die Markenüberlassung an die Beschwerdeführerin finde jedoch ausschliesslich unter Schwestergesellschaften statt. Die Beschwerdeführerin erbringe Immobiliendienstleistungen gegenüber ihren Auftraggebern. Die hierfür entrichteten Provisionsentschädigungen könnten indes nicht ohne Weiteres für die Ermittlung des Wertes der Marke E. herangezogen werden.