2.3 Einem verbundenen Unternehmen ist letztlich nur ein Entgelt für die Überlassung der Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern zu verrechnen, wenn auch fremde Dritte, d.h. unabhängige Unternehmen ein solches vereinbart hätten. Die OECD wendet diesbezüglich den sog. „benefit test“ an. Gemäss dessen Grundsätzen ist eine Lizenzverrechnung nur dann gerechtfertigt, wenn der Lizenznehmer aus der Verwertung der zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter einen Vorteil erwarten kann und demnach auch ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, die geforderte Lizenzgebühr zu zahlen.