1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 39 und O2V 20 41). Das vorliegende Verfahren O2V 20 39 betrifft die Staats- und Gemeindesteuern 2016. 2. 2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 68 StG ist der Reingewinn Gegenstand der Gewinnsteuer von juristischen Personen. Gemäss Art. 69 Abs. 2 lit. e StG setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen