Da die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten in Appenzell Ausserrhoden jedoch (anders als im Kanton St. Gallen) zu keinem Zeitpunkt nachkam, weder die Steuererklärungen noch weitere nötige Unterlagen bei der Vorinstanz rechtzeitig einreichte und die Ermessensveranlagungen auch nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfocht, hat sie aufgrund des gesetzlichen Ausschlusstatbestands von Art. 189 Abs. 2 Satz 1 StG den Anspruch auf eine nachträgliche Revision der bereits in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen 2016 und 2017 verwirkt. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.